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   VG Magdeburg, 07.03.2018 - 3 B 430/17   

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VG Magdeburg, 07.03.2018 - 3 B 430/17 (https://dejure.org/2018,29921)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 07.03.2018 - 3 B 430/17 (https://dejure.org/2018,29921)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 07. März 2018 - 3 B 430/17 (https://dejure.org/2018,29921)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2018 - 3 B 430/17
    Im Sinne eines verstärkten Jugendschutzes liegt es, Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld der Kinder und Jugendlichen herauszunehmen, damit Spielhallen in geringerem Maße Bestandteil der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen sind und so ein Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot vermieden wird (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, GewArch 2017, 339, Rn. 152; vgl. Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag, NJW 2012, 2918, 2922 m.w.N.).

    Die Mindestabstandsregelung ist verfassungsgemäß und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, GewArch 2017, 339, Rn. 160, 162).

    Den Spielhallenbetreibern ist nicht in jedem Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, a.a.O., Rn. 193), zumal die Räume und Betriebsmittel auch anderweitig nutzbar sind und das Personal, wenn nicht von der Möglichkeit außerordentlicher Kündigung Gebrauch gemacht wird, auch in einer Spielhalle weiterbeschäftigt werden kann, welche die gesetzlichen Anforderungen (Erlaubniserteilung, Abstandsgebot etc.) erfüllt.

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2018 - 3 B 430/17
    Die Suchtprävention und der Jugend- sowie Spielerschutz, die als Grundgedanken hinter den Regelungen des SpielhG LSA und auch der angeordneten Maßnahmen stehen, sind besonders wichtige Gemeinwohlziele, die den Eingriff in das Grundrecht auf Gewerbefreiheit rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009, NVwZ 2010, 313).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2018 - 3 B 430/17
    Für Bestandsspielhallen wie die der Antragsteller stand ein hinreichend langer Übergangszeitraum von 5 Jahren zur Verfügung, um sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen und bei Nichteinhaltung des Abstandsgebots Maßnahmen zur Beachtung der Rechtsvorschriften zu ergreifen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, zit. nach juris).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2018 - 3 B 430/17
    Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, so kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2018 - 3 B 430/17
    Eine solche Konstellation verpflichtet das Gericht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927, 928).
  • VG Magdeburg, 02.04.2019 - 3 B 124/18

    Spielhallenerlaubnis; Mindestabstand zu einer Einrichtung, die tatsächlich

    Einen Ausgleich hat der Gesetzgeber bereits durch die fünfjährige Übergangszeit geschaffen (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.05.2017, 4 A 104/16; VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2017, 3 A 155/17; VG Magdeburg, Beschluss v. 07.03.2018, 3 B 430/17; alle juris).
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